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Gesamtstrafe

Verwirklicht ein Täter mehrere Straftatbestände und hat dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen erwirkt, so bildet das Gericht nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei den Freiheitsstrafen sind maximal 15 Jahre zulässig, es sei denn eine Einzelstrafe sieht als Folge lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei der Geldstrafe sind maximal 720 Tagessätze zulässig. Jedoch dürfen diese das Vermögen des Täters nicht übersteigen. Ist eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen zu bilden, so entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.